Staatlich anerkannte Gütestelle

Als staatlich anerkannte Gütestelle bin ich durch das Nds. Justizministerium berechtigt, gleich einem Zivilgericht, einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 794 ZPO erstellen zu können, wenn die Parteien bereit sind sich von vornherein einigen zu wollen Durch die Anrufung meiner Gütestelle tritt gemäß § 204 BGB auch die Verjährungshemmung von Ansprüchen ein.

Dieses spart Zeit und Geld. Ein Zeitaufwendiges Zivilgerichtsverfahren mit langen Schriftsätzen und Zeitraubenden Fristen kann erspart werden. Vor allem weil in die meisten Zivilrechtsstreitigkeiten sowieso mit einem Vergleich enden. Hier im Gütestellenverfahren aber haben die Parteien die Möglichkeit ohne öffentliche Verhandlung ganz individuell und ohne Druck des Richters eine eigene Lösung ihres Rechtsstreits zu finden.

Weil diese Ergänzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit für unseren Rechtsstaat ein, aus meiner Sicht, ein großer Schritt in Richtung mehr Autonomie und Entscheidungsfreiheit für den Einzelnen bedeutet habe ich gemeinsam mit weiteren staatlich anerkannten Gütestellen den Bundesverband der Gütestellen gegründet mit dem Ziel die Idee dieser Alternative für die Rechtssuchenden bundesweit zu verbreiten und zu organisieren.